Art. 20a

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 23.03.2026 – VI ZR 365/23ECLI:DE:BGH:2026:230326UVIZR365.23.0
  • BGH, Urt. v. 23.03.2026 – VI ZR 334/23ECLI:DE:BGH:2026:230326UVIZR334.23.0

    1.    Das klimarelevante punktuelle Tun oder Unterlassen einzelner Unternehmen und Verbraucher unterliegt keinen verbindlichen eigenen Treibhausgas-Emissionsbudgets, deren Ausschöpfung rechtlich vermittelt unausweichlich zu einer freiheitsbeschränkenden Gesetzgebung führen würde. Daher kann insoweit auch nicht unter Berufung auf das Gebot der intertemporalen Freiheitssicherung (eingriffsähnliche Vorwirkung) geltend gemacht werden, dass von diesen Akteuren bestimmte Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen wären. 2.    Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach Art. 20a GG ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt. 3.    Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, BVerfGE 157, 30 Rn. 207).

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 25.11.2025 – 1 BvR 2282/23ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251125.1bvr228223
  • BVerwG, Urt. v. 08.01.2025 – 11 A 23/23ECLI:DE:BVerwG:2025:080125U11A23.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 08.01.2025 – 11 A 25/23ECLI:DE:BVerwG:2025:080125U11A25.23.0
  • BVerwG, Beschl. v. 30.10.2024 – 7 B 9/24ECLI:DE:BVerwG:2024:301024B7B9.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 25.04.2024 – 7 A 11/23ECLI:DE:BVerwG:2024:250424U7A11.23.0
  • BFH, Urt. v. 14.12.2023 – IV R 2/21ECLI:DE:BFH:2023:U.141223.IVR2.21.0

    1. Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung tragen. 2. Die Menge des in den jeweiligen Gemeinden abgegebenen Erdgases kann bei einer durch eine Erdgasleitung begründeten mehrgemeindlichen Betriebsstätte ein geeignetes sachliches Zerlegungskriterium sein.

  • BFH, Urt. v. 14.12.2023 – IV R 3/21ECLI:DE:BFH:2023:U.141223.IVR3.21.0

    1. NV: Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung tragen. 2. NV: Die Menge des in den jeweiligen Gemeinden abgegebenen Erdgases kann bei einer durch eine Erdgasleitung begründeten mehrgemeindlichen Betriebsstätte ein geeignetes sachliches Zerlegungskriterium sein.

  • BFH, Urt. v. 14.12.2023 – IV R 4/21ECLI:DE:BFH:2023:U.141223.IVR4.21.0

    1. NV: Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung tragen. 2. NV: Die Menge des in den jeweiligen Gemeinden abgegebenen Erdgases kann bei einer durch eine Erdgasleitung begründeten mehrgemeindlichen Betriebsstätte ein geeignetes sachliches Zerlegungskriterium sein.

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