Art. 22
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Erfordernis der Erstellung von Regelbeurteilungen wegen Rechtswidrigkeit der in der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte vorgesehenen Altersgrenze von 50 Jahren. Fortführung von SächsOVG, Beschl. v. 25. Oktober 2021 - 2 B 259/21 -, juris.
Erfordernis der Erstellung von Regelbeurteilungen wegen Rechtswidrigkeit der in der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte vorgesehenen Altersgrenze von 50 Jahren. Fortführung von SächsOVG, Beschl. v. 25. Oktober 2021 - 2 B 259/21 -, juris.
- 1. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a. F. geht § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b WaffG a. F. nicht als lex specialis vor. Vielmehr stehen die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG a. F. geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander und begründen wechselseitig keine Ausschlusswirkungen. 2. Die auch für Parteimitglieder oder -anhänger geltende Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. beeinträchtigt die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise. 3. Ob ein Mitglied verfassungswidrige Bestrebungen einer Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. unterstützt (hat), ist danach zu beurteilen, inwieweit die Vereinigung durch die konkrete Betätigung in ihrer Existenz gesichert wird.
1. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a. F. geht § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b WaffG a. F. nicht als lex specialis vor. Vielmehr stehen die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG a. F. geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander und begründen wechselseitig keine Ausschlusswirkungen. 2. Die auch für Parteimitglieder oder -anhänger geltende Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. beeinträchtigt die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise. 3. Ob ein Mitglied verfassungswidrige Bestrebungen einer Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. unterstützt (hat), ist danach zu beurteilen, inwieweit die Vereinigung durch die konkrete Betätigung in ihrer Existenz gesichert wird.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 22 GG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich Art. 22 GG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.