Art. 20

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1)Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2)Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4)Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – StB 22/26ECLI:DE:BGH:2026:290426BSTB22.26.0
  • BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 5 StR 98/26ECLI:DE:BGH:2026:220426B5STR98.26.0
  • BVerfG, Beschl. v. 15.04.2026 – 1 BvL 5/21ECLI:DE:BVerfG:2026:ls20260415.1bvl000521

    1. Der objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums korrespondiert ein Leistungsanspruch, im Fall der Bedürftigkeit materielle Unterstützung zu erhalten. Der Anspruch erstreckt sich auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (Anschluss an BVerfGE 163, 254). 2. a) Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich insbesondere auf Art und Höhe der Leistungen erstreckt. Dieser Spielraum ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht. b) Im Rahmen dieses ihm zustehenden Spielraums darf der Gesetzgeber auch wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen, soweit die Entscheidung nachvollziehbar und nicht unsachlich ist. Gesetzgeberische Wertungen können dabei auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies plausibel begründen lässt. 3. Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Die erheblichen Spielräume des Gesetzgebers bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen machen es notwendig, dass die Bemessungsgrundlage aktuell gehalten wird, damit die Existenzsicherung nicht durch im zeitlichen Verlauf eintretende Änderungen gefährdet wird.

  • BVerfG, Beschl. v. 14.04.2026 – 1 BvR 2490/24ECLI:DE:BVerfG:2026:rs20260414.1bvr249024

    1. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzu-räumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungs-mittel selbstständig geltend zu machen. 2. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" beruht. 3. Eine fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit", wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. 4. Der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfende Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe. Dies gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts auch für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen. 5. Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen. Wird ein solches fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet, muss sich diese zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen.

  • BVerwG, Beschl. v. 10.04.2026 – 3 BN 10.24ECLI:DE:BVerwG:2026:100426B3BN10.24.0
  • BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – I ZA 3/25ECLI:DE:BGH:2026:260326BIZA3.25.0
  • 1. Dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) ist eine Verwaltungsaktsbefugnis zur Geltendmachung des Eigenanteils des Trägers nach § 16 SächsKitaG weder ausdrücklich noch durch Auslegung zu entnehmen. 2. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG besteht bei einer auf eine gewisse Dauer angelegten und noch nicht abgeschlossenen Vertragsbeziehung grundsätzlich erst ab Zugang des Anpassungsverlangens . 3. Eine einrichtungsbezogene Betrachtungsweise ist in Bezug auf den Eigenanteil weder in § 16 SächsKitaG noch im Übrigen im Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) angelegt.

    1. Dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) ist eine Verwaltungsaktsbefugnis zur Geltendmachung des Eigenanteils des Trägers nach § 16 SächsKitaG weder ausdrücklich noch durch Auslegung zu entnehmen. 2. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG besteht bei einer auf eine gewisse Dauer angelegten und noch nicht abgeschlossenen Vertragsbeziehung grundsätzlich erst ab Zugang des Anpassungsverlangens . 3. Eine einrichtungsbezogene Betrachtungsweise ist in Bezug auf den Eigenanteil weder in § 16 SächsKitaG noch im Übrigen im Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) angelegt.

  • BFH, Urt. v. 26.03.2026 – IV R 29/23ECLI:DE:BFH:2026:U.260326.IVR29.23.0

    1. Der Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung ist auch dann obligatorisch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) festzusetzen, wenn bei keinem Mitunternehmer die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen übersteigt. Denn die in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) --VerfModG-- für Gewinnfeststellungserklärungen angeordnete entsprechende Geltung des § 152 Abs. 3 AO erfasst nicht dessen Nr. 3. 2. Die Regelungen in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des VerfModG, § 152 Abs. 7 AO verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

  • BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – I ZB 71/25ECLI:DE:BGH:2026:260326BIZB71.25.0
  • BVerwG, Beschl. v. 12.03.2026 – 7 B 5.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120326B7B5.25.0

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