Art. 21
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 12.03.2026 – 2 WD 22.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120326U2WD22.25.0
Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine wehrdisziplinarrechtlich nachteilige Bedeutung zugrunde gelegt wird.
- BVerwG, Urt. v. 19.12.2025 – 6 A 6.23ECLI:DE:BVerwG:2025:191225U6A6.23.0
1. Verfügungen, die ihrem materiellen Gehalt nach kein Vereinsverbot enthalten, sondern - wie die Beschlagnahme und Einziehung konkret bezeichneter Vermögensgegenstände - den Vollzug eines bereits ausgesprochenen Organisationsverbots betreffen, werden nicht von der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erfasst. 2. Die vom Bundesverfassungsgericht für Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren aus Art. 21 GG entwickelten verfahrensrechtlichen Vorkehrungen in Form einer rechtzeitigen "Abschaltung" von V-Leuten und einer allgemeinen Darlegung der "Quellenfreiheit" des Erkenntnismaterials sind nicht auf das behördliche oder gerichtliche Verfahren über das Verbot einer Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 VereinsG zu übertragen. 3. Das Gericht hat bei konkreten Hinweisen auf eine mögliche Beeinträchtigung des Grundsatzes des rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) geeignete Vorkehrungen gegen die gezielte Ausspähung der Prozessstrategie der verbotenen Vereinigung zu treffen. Es hat darüber hinaus erforderlichenfalls aufzuklären, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist und im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung herangezogen werden kann. 4. Die Existenz eines übergeordneten Hauptvereins lässt sich nicht allein aus einer engen Koordinierung, Abstimmung und Vernetzung zwischen im Übrigen autonom agierenden Personenzusammenschlüssen ableiten.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.06.2025 – 2 BvR 686/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250624.2bvr068625
- BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 – 6 B 21.24ECLI:DE:BVerwG:2025:200525B6B21.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 – 6 B 23.24ECLI:DE:BVerwG:2025:200525B6B23.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 – 6 B 22.24ECLI:DE:BVerwG:2025:200525B6B22.24.0
- BVerfG, Beschl. v. 12.05.2025 – 2 BvE 6/25ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250512.2bve000625
- BVerfG, Beschl. v. 19.02.2025 – 2 BvE 3/19ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250219.2bve000319
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 15.02.2025 – 2 BvR 230/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250215.2bvr023025
- BVerwG, Urt. v. 12.02.2025 – 6 C 5/23ECLI:DE:BVerwG:2025:120225U6C5.23.0
1. Auch im Falle einer Nachwahlberichterstattung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten über das von einer zur Wahl angetretenen Partei erzielte (geschätzte) Wahlergebnis ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien betroffen. 2. Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat diesem Grundsatz im Rahmen eines redaktionellen Gesamtkonzepts Rechnung zu tragen. Ihr Konzept hat sich schlüssig an willkürfreien Erwägungen auszurichten und darf die Erfolgsaussichten von Parteien im Wahlwettbewerb nicht nachhaltig mindern.
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