Art. 19
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 04.05.2026 – 3 B 7.26, 3 B 7.26 (3 B 5.25)ECLI:DE:BVerwG:2026:040526B3B7.26.0
- BFH, Beschl. v. 27.04.2026 – V B 9/25ECLI:DE:BFH:2026:B.270426.VB9.25.0
NV: Dem Vertretungszwang beim Bundesfinanzhof steht wegen der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, die Mittellosigkeit eines Beteiligten nicht entgegen.
- BVerwG, Beschl. v. 20.04.2026 – 2 VR 20.25ECLI:DE:BVerwG:2026:200426B2VR20.25.0
1. Aus einer Stellenausschreibung muss sich hinreichend klar ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden. 2. Die Vorgabe dienstpostenbezogener Anforderungen setzt voraus, dass die geforderten Voraussetzungen im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, sich also aus den Besonderheiten der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung ergeben. 3. Beim Vergleich von Bewerbern, die bislang nicht mit Personalführungsaufgaben betraut waren und bei denen daher nur eine prognostische Einschätzung ihrer Führungseignung möglich ist, mit Bewerbern, die bereits über beurteilte Führungserfahrung verfügen, darf der Dienstherr grundsätzlich die bereits bestätigte Führungskompetenz als Vorteil einstellen. 4. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung muss aus den Einzelbewertungen her- und abgeleitet werden. Unzulässig ist daher eine Verfahrensweise, bei der ein Beamter einer Notenstufe zugeordnet wird und die Einzelmerkmale nachfolgend "passend" vergeben werden.
- BVerwG, Beschl. v. 13.04.2026 – 6 B 34.25ECLI:DE:BVerwG:2026:130426B6B34.25.0
- BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – I ZA 5/25ECLI:DE:BGH:2026:260326BIZA5.25.0
- BSG, Beschl. v. 26.03.2026 – B 2 U 85/25 BECLI:DE:BSG:2026:260326BB2U8525B0
- BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – I ZA 3/25ECLI:DE:BGH:2026:260326BIZA3.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 25.03.2026 – 1 W-VR 2.26ECLI:DE:BVerwG:2026:250326B1WVR2.26.0
- BVerwG, Beschl. v. 19.03.2026 – 6 B 33.25ECLI:DE:BVerwG:2026:190326B6B33.25.0
- BFH, Urt. v. 25.02.2026 – X K 2/25ECLI:DE:BFH:2026:U.250226.XK2.25.0
1. Eine Streitverkündung ist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft. Das gilt auch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit. 2. Einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Die Haftung ist auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt wurde. 3. Hat das Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht, kann daher eine verzögerte Erledigung jenes Revisionsverfahrens dem FG und seinem Rechtsträger entschädigungsrechtlich nicht zugerechnet werden. 4. Dadurch entsteht keine Rechtsschutzlücke. Hat das Gericht ein Verfahren zum Ruhen gebracht, kann ein Verfahrensbeteiligter gleichwohl jedenfalls bei unvorhergesehen langer Dauer des Bezugsverfahrens auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.
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