Art. 39

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1)Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2)Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3)Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 BvE 5/25ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250313.2bve000525
  • BVerfG, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 BvE 2/25ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250313.2bve000225
  • BVerfG, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 BvE 3/25ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250313.2bve000325
  • BVerfG, Beschl. v. 10.12.2024 – 2 BvQ 73/24ECLI:DE:BVerfG:2024:qs20241210.2bvq007324
  • BVerfG, Urt. v. 03.05.2016 – 2 BvE 4/14ECLI:DE:BVerfG:2016:es20160503.2bve000414

    1. Das Grundgesetz enthält einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition. 2. Das Grundgesetz begründet jedoch weder explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte, noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten. 3. Einer Einführung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte steht zudem Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen. 4. Einer Absenkung der grundgesetzlich vorgegebenen Quoren eines Drittels (Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG) oder Viertels (Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) der Mitglieder des Bundestages für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte steht die bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers für die bestehenden Quoren entgegen.

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