Art. 41
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Beschl. v. 30.04.2026 – 2 BvC 6/26ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260430.2bvc000626
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 14.11.2025 – 2 BvR 334/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251114.2bvr033425
- BVerfG, Beschl. v. 29.09.2025 – 2 BvC 10/25ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250929.2bvc001025
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 13.08.2025 – 2 BvR 957/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250813.2bvr095725
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 13.03.2025 – 2 BvQ 21/25ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20250313.2bvq002125
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 13.03.2025 – 2 BvE 6/25ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250313.2bve000625
- BVerfG, Beschl. v. 10.12.2024 – 2 BvQ 73/24ECLI:DE:BVerfG:2024:qs20241210.2bvq007324
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 05.06.2024 – 2 BvQ 35/24ECLI:DE:BVerfG:2024:qs20240605.2bvq003524
- BVerfG, Urt. v. 19.12.2023 – 2 BvC 4/23ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20231219.2bvc000423
1. Hat der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG von weiteren Ermittlungen abgesehen, besteht für das Bundesverfassungsgericht weder die Veranlassung noch die Befugnis, weitergehende Ermittlungen anzustellen. Nur wenn sich die Beweiserhebung des Deutschen Bundestages als lückenhaft oder in sonstiger Weise als unzureichend erweist, kann das Bundesverfassungsgericht insoweit tätig werden. 2. a) Eine Wartezeit vor der Stimmabgabe ist als solche kein Wahlfehler. Treten ungewöhnlich lange Wartezeiten auf, kann dies allerdings ein Indiz dafür sein, dass die zuständigen Behörden oder Wahlorgane bei der Vorbereitung der Wahl das Gebot, die Stimmabgabe möglichst zu erleichtern (§ 46 Abs. 1 Satz 3 BWahlO), unzureichend beachtet haben. b) Die Stimmabgabe nach Ende der Wahlzeit gemäß § 60 Satz 2 BWahlO stellt keinen Wahlfehler dar. Dies schließt nicht aus, dass dem Überschreiten des Endes der Wahlzeit indizielle Wirkung hinsichtlich des Vorliegens sonstiger Wahlfehler zukommen kann. 3. Unabhängig von der Schwere des Wahlfehlers ist Mandatsrelevanz nur gegeben, wenn sich eine Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung als eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit darstellt. Hierbei ist das potentielle Wahlverhalten zwar nicht im Sinne einer exakten Übertragung des Wahlergebnisses, wohl aber im Sinne einer groben Orientierung zu berücksichtigen. 4. Nach dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs hat eine nur teilweise Wiederholung der Wahl Vorrang vor der Ungültigerklärung der Wahl in Gänze. 5. Bei der Wiederholung der Wahl ist nicht zwischen Erst- und Zweitstimme zu unterscheiden. Die Wiederholungswahl findet als Zweistimmenwahl statt.
- BVerfG, Beschl. v. 19.09.2023 – 2 BvC 5/23ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230919.2bvc000523
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