Art. 44
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 23.07.2025 – StB 65/24ECLI:DE:BGH:2025:230725BSTB65.24.0
1. Gegen Herausgabeverlangen eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO statthaft. Zuständig für die Entscheidung über den Rechtsbehelf ist der Bundesgerichtshof. 2. Beweisbeschlüsse eines Untersuchungsausschusses, die ein Herausgabeersuchen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG formulieren, haben dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zwar müssen die herausverlangten Objekte nicht individuell bezeichnet werden, der Beweisbeschluss muss aber so konkret gefasst sein, dass der Adressat bei verständiger Würdigung unschwer erkennen kann, welche Gegenstände er herauszugeben hat.
- BGH, Beschl. v. 16.12.2021 – StB 34/21ECLI:DE:BGH:2021:161221BSTB34.21.0
- BVerfG, Beschl. v. 16.12.2020 – 2 BvE 4/18ECLI:DE:BVerfG:2020:es20201216.2bve000418
1. Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste ist angesichts ihrer in der Regel verdeckten Arbeitsweise und des damit verbundenen Risikos von Missständen von hervorragender Bedeutung. Dies gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf den Einsatz von V-Personen. 2. Die Bundesregierung kann eine Mitwirkung an der Vernehmung eines V-Person-Führers im Untersuchungsausschuss unabhängig von einer konkreten Grundrechtsgefährdung unter Berufung auf eine Vertraulichkeitszusage verweigern, wenn Gründe des Staatswohls dies im Einzelfall zwingend erfordern. Dies kann in besonders gelagerten Sachverhalten der Fall sein, wenn allein die Zusage und Wahrung uneingeschränkter Vertraulichkeit die Arbeitsfähigkeit der Nachrichtendienste in einem bestimmten Milieu gewährleistet. Für das Vorliegen derartiger spezifischer Umstände, die die Erteilung und Wahrung einer unbeschränkten Vertraulichkeitszusage rechtfertigen, bedarf es einer besonderen vorherigen Begründung.
- BGH, Beschl. v. 17.11.2020 – 3 ARs 14/20ECLI:DE:BGH:2020:171120B3ARS14.20.0
- BGH, Beschl. v. 06.02.2019 – 3 ARs 10/18ECLI:DE:BGH:2019:060219B3ARS10.18.0
- BGH, Beschl. v. 28.11.2018 – 3 ARs 10/18ECLI:DE:BGH:2018:281118B3ARS10.18.0
- BGH, Beschl. v. 30.08.2018 – 1 BGs 408/18ECLI:DE:BGH:2018:300818B1BGS408.18.0
- BGH, Beschl. v. 23.02.2017 – 3 ARs 20/16ECLI:DE:BGH:2017:230217B3ARS20.16.0
Der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses kommen im Verfahren nach § 17 Abs. 2 und 4 PUAG nur dann eigene Rechte zu, wenn sie entsprechend Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestags repräsentiert.
- BGH, Beschl. v. 07.02.2017 – 1 BGs 74/17ECLI:DE:BGH:2017:070217B1BGS74.17.0
- BGH, Beschl. v. 15.12.2016 – 3 ARs 20/16ECLI:DE:BGH:2016:151216B3ARS20.16.0
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