Art. 6
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.03.2026 – 1 BvR 580/26ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260323.1bvr058026
- BFH, Urt. v. 03.03.2026 – IX R 18/23ECLI:DE:BFH:2026:U.030326.IXR18.23.0
1. Von dem für Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Verlustausgleichs- und -abzugsverbot in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist keine Ausnahme aus sachlichen Billigkeitsgründen zu machen, wenn das reale Einkommen des Steuerpflichtigen im Verlustentstehungsjahr nicht ausreicht, um hieraus die festzusetzende Einkommensteuer zu zahlen. 2. Das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitete Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums (subjektives Nettoprinzip) verpflichtet nicht dazu, Geldabflüsse, die auf Verlusten aus Stillhalter- beziehungsweise Optionsgeschäften beruhen, bereits im Verlustentstehungsjahr aufgrund sachlicher Unbilligkeit freizustellen.
- BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – XII ZB 158/24ECLI:DE:BGH:2026:110226BXIIZB158.24.0
Einem Elternteil fehlt die gemäß § 59 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB abgelehnt worden ist.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 28.01.2026 – 3 B 282/25
- BAG, Urt. v. 28.01.2026 – 10 AZR 261/24ECLI:DE:BAG:2026:280126.U.10AZR261.24.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.12.2025 – 3 B 184/25
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.12.2025 – 3 B 271/25
- BSG, Beschl. v. 11.12.2025 – B 10 R 1/25 BECLI:DE:BSG:2025:111225BB10R125B0
- BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – XII ZB 262/24ECLI:DE:BGH:2025:101225BXIIZB262.24.0
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen worden ist, ist hinsichtlich der isoliert angefochtenen Auswahl des Vormunds nicht beschwerdeberechtigt.
- BGH, Beschl. v. 03.12.2025 – XII ZB 59/25ECLI:DE:BGH:2025:031225BXIIZB59.25.0
1. Auch in einem Verfahren zur Erweiterung einer bestehenden Betreuung um den Aufgabenbereich " Bestimmung des Umgangs des Betreuten" steht das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nahen Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. 2. Gegen die Entscheidung über die Übertragung des Aufgabenbereichs "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" ist ein naher Angehöriger auch dann nicht nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren vom Betreuer mit dem Ziel angeregt wurde, den Umgang des Betreuten mit diesem Angehörigen einzuschränken.
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