Art. 7

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1)Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2)Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3)Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4)Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5)Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6)Vorschulen bleiben aufgehoben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 21.04.2026 – 6 B 2.26ECLI:DE:BVerwG:2026:210426B6B2.26.0
  • BVerwG, Urt. v. 01.10.2025 – 6 CN 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:011025U6CN1.24.0

    1. Der Vorbehalt des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 3 GG, demzufolge die privaten Schulen in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen, deckt die landesrechtliche Normierung eines standardisierten, als berufseröffnendes Prüfungsverfahren ausgestalteten Verfahrens zur Überprüfung der Eignung der Lehrkraftbewerber. 2. Das Feststellungsverfahren nach § 7 ESchVO NRW ist ein berufseröffnendes Prüfungsverfahren. In der Vorschrift fehlt die Regelung von wesentlichen, auf Grund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 GG regelungsbedürftigen Ausgestaltungsmerkmalen. 3. Für ein Prüfungsverfahren ist kennzeichnend, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Prüflings von den Prüfern unmittelbar auf der Grundlage seiner in dem Verfahren erbrachten Leistung bei der Bearbeitung einer ihm gestellten Aufgabe ermittelt werden.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.08.2025 – 2 B 130/25
  • Sächsisches OVG, Urt. v. 18.03.2025 – 2 A 570/22
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.03.2025 – 2 B 18/25
  • BAG, Urt. v. 20.02.2025 – 6 AZR 155/23ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.6AZR155.23.0

    Ein Rechtsanwalt verletzt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in Fristsachen nicht, wenn er sich in Bezug auf den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränkt, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Ist das nicht der Fall, bedarf es keiner zusätzlichen Prüfung, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.01.2025 – 1 BvR 2184/24ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250127.1bvr218424
  • BVerwG, Beschl. v. 09.12.2024 – 2 B 9/24ECLI:DE:BVerwG:2024:091224B2B9.24.0

    Die Fortführung einer sexuellen Beziehung zu einem minderjährigen Schüler derselben Schule durch einen Lehrer ist auch dann als innerdienstliche Pflichtverletzung zu bewerten, wenn den Beteiligten der Umstand bei ihrer Kontaktaufnahme nicht bekannt war und ein unmittelbares Unterrichtsverhältnis nicht besteht.

  • BVerwG, Urt. v. 25.10.2024 – 5 C 2/23ECLI:DE:BVerwG:2024:251024U5C2.23.0

    Für das Merkmal "Besuch der Ausbildungsstätte" als Gegenstand der Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Ergänzungsschule oder nicht staatliche Hochschule als solche einer (staatlichen) Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 BAföG gleichwertig ist. Abzustellen ist vielmehr auf die dort vermittelte Ausbildung, also den konkret in Rede stehenden Ausbildungsgang.

  • BVerwG, Beschl. v. 23.05.2024 – 6 B 67/23ECLI:DE:BVerwG:2024:230524B6B67.23.0

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