Art. 87
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Urt. v. 12.09.2024 – 12 A 317/19.D
- BSG, Urt. v. 30.08.2023 – B 3 A 1/22 RECLI:DE:BSG:2023:300823UB3A122R0
1. Sozialversicherungsträger dürfen private Dritte an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur beteiligen, soweit sie dazu gesetzlich hinreichend ermächtigt sind. 2. Pflegekassen dürfen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs auch unter Berufung auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung eröffnete Aufgabenerledigung durch Dritte nicht auf private Dritte übertragen.
- BSG, Urt. v. 30.08.2023 – B 3 A 1/23 RECLI:DE:BSG:2023:300823UB3A123R0
- BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.01.2023 – 1 BvL 11/20ECLI:DE:BVerfG:2023:lk20230124.1bvl001120
- BVerwG, Beschl. v. 09.01.2023 – 10 AV 1/23ECLI:DE:BVerwG:2023:090123B10AV1.23.0
Eine beliehene juristische Person des Privatrechts ist jedenfalls dann eine Bundesbehörde im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO, wenn sie durch Gesetz in die Bundesverwaltung organisatorisch eingegliedert ist.
- BSG, Urt. v. 18.05.2021 – B 1 A 2/20 RECLI:DE:BSG:2021:180521UB1A220R0
1. Das im SGB IV geregelte Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde bei Verhinderung von Selbstverwaltungsorganen besteht nur bei genereller Verweigerung der Führung eines oder mehrerer Geschäfte, nicht dagegen, wenn Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ein Geschäft in einem bestimmten, von der Aufsichtsbehörde geforderten Sinn zu führen. 2. Die gesetzlichen Regelungen über die Beauftragung und Vergütung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Rahmen der Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten verstoßen gegen Regelungen des Grundgesetzes zu Verwaltungskompetenzen des Bundes. 3. Sozialversicherungsträger sind befugt, gesetzliche Regelungen, die gegen die Sozialversicherung betreffende Kompetenznormen des Grundgesetzes verstoßen, unangewendet zu lassen, um eine verfassungsrechtliche Überprüfung durch die Gerichte herbeizuführen.
- BVerfG, Beschl. v. 16.12.2020 – 2 BvE 4/18ECLI:DE:BVerfG:2020:es20201216.2bve000418
1. Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste ist angesichts ihrer in der Regel verdeckten Arbeitsweise und des damit verbundenen Risikos von Missständen von hervorragender Bedeutung. Dies gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf den Einsatz von V-Personen. 2. Die Bundesregierung kann eine Mitwirkung an der Vernehmung eines V-Person-Führers im Untersuchungsausschuss unabhängig von einer konkreten Grundrechtsgefährdung unter Berufung auf eine Vertraulichkeitszusage verweigern, wenn Gründe des Staatswohls dies im Einzelfall zwingend erfordern. Dies kann in besonders gelagerten Sachverhalten der Fall sein, wenn allein die Zusage und Wahrung uneingeschränkter Vertraulichkeit die Arbeitsfähigkeit der Nachrichtendienste in einem bestimmten Milieu gewährleistet. Für das Vorliegen derartiger spezifischer Umstände, die die Erteilung und Wahrung einer unbeschränkten Vertraulichkeitszusage rechtfertigen, bedarf es einer besonderen vorherigen Begründung.
- BFH, Urt. v. 18.08.2020 – VII R 35/18ECLI:DE:BFH:2020:U.180820.VIIR35.18.0
1. NV: Der Bundesgesetzgeber durfte der Zollverwaltung gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen. 2. NV: Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind verpflichtet, eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten nach dem MiLoG zu dulden.
- BFH, Urt. v. 18.08.2020 – VII R 34/18ECLI:DE:BFH:2020:U.180820.VIIR34.18.0
1. Der Bundesgesetzgeber durfte der Zollverwaltung gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen. 2. Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind verpflichtet, eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten nach dem MiLoG zu dulden.
- BFH, Urt. v. 18.08.2020 – VII R 12/19ECLI:DE:BFH:2020:U.180820.VIIR12.19.0
1. NV: Der Bundesgesetzgeber durfte der Zollverwaltung gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen. 2. NV: Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind verpflichtet, eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten nach dem MiLoG zu dulden.
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