Art. 87b

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1)Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.
(2)Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 29.01.2026 – 1 WB 20.25ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB20.25.0
  • BVerwG, Beschl. v. 16.07.2025 – 1 W-VR 8.25ECLI:DE:BVerwG:2025:160725B1WVR8.25.0
  • BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 – 2 B 104/15ECLI:DE:BVerwG:2016:270416B2B104.15.0

    1. Die Entscheidung des Dienstherrn, einen sog. Wechseldienstposten nur zur Besetzung mit einem Soldaten vorzusehen, gehört zum Bereich des Organisationsermessens des Dienstherrn, das der Auswahlentscheidung unter in Betracht kommenden Bewerbern vorgelagert ist. 2. Dem sog. Trennungsgrundsatz des Art. 87b Abs. 1 Satz 1 und 2 GG kommt keine subjektiv-rechtliche Bedeutung zu. 3. Die Aufhebung einer Beiladung ist auch in der Revisionsinstanz möglich (§ 142 Abs. 1, § 65 VwGO), wenn eine Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen des (ursprünglichen) Beigeladenen durch den Ausgang des Rechtsstreits nunmehr ausgeschlossen ist (hier: in einem Konkurrentenstreitverfahren durch Eintritt in den Ruhestand).

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