Art. 87d

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1)Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2)Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 3 CN 4/13

    Die Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten, die den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen, ist eine Regelung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Daher war das Land Niedersachsen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG berechtigt, in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 (Nds. GVBl S. 22) von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98) abzuweichen. (wie Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 3 CN 1.13)

  • BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 3 CN 2/13

    Die Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten, die den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen, ist eine Regelung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Daher war das Land Niedersachsen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG berechtigt, in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 (Nds. GVBl S. 22) von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98) abzuweichen. (wie Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 3 CN 1.13)

  • BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 3 CN 3/13

    Die Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten, die den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen, ist eine Regelung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Daher war das Land Niedersachsen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG berechtigt, in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 (Nds. GVBl S. 22) von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98) abzuweichen. (wie Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 3 CN 1.13)

  • BAG, Urt. v. 15.11.2011 – 3 AZR 804/09
  • BAG, Urt. v. 15.11.2011 – 3 AZR 113/10
  • BVerfG, Vorlagebeschluss v. 03.05.2011 – 2 BvF 1/05ECLI:DE:BVerfG:2011:fs20110503.2bvf000105
  • BVerfG, Beschl. v. 04.05.2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07ECLI:DE:BVerfG:2010:ls20100504.2bvl000807

    1. Bundesgesetzliche Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Bereich der Auftragsverwaltung nach Art. 85 GG bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2. Art. 87d Abs. 2 GG unterwirft nur die Übertragung von Aufgaben auf die Länder, nicht die Rückübertragung auf den Bund der Zustimmung des Bundesrates. 3. Änderungen in der Ausgestaltung einer bereits übertragenen Aufgabe stellen nur dann eine gemäß Art. 87d Abs. 2 GG zustimmungspflichtige neue Aufgabenübertragung dar, wenn sie der übertragenen Aufgabe eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verleihen. Dazu genügt es grundsätzlich nicht, dass eine Gesetzesänderung nur zu einer quantitativen Erhöhung der Aufgabenlast führt.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 87d GG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 87d GG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.