Art. 87e
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Urt. v. 07.11.2017 – 2 BvE 2/11ECLI:DE:BVerfG:2017:es20171107.2bve000211
1. Der parlamentarische Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ist auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Bei Vorliegen berechtigter Geheimhaltungsinteressen kann die Beantwortung parlamentarischer Anfragen unter Anwendung der Geheimschutzordnung geeignet sein, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Fragerecht der Abgeordneten und konfligierenden Rechtsgütern zu schaffen. 2. Das verfassungsrechtlich garantierte parlamentarische Frage- und Informationsrecht unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben müssen. Vertraglich vereinbarte oder einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen sind für sich nicht geeignet, das Frage- und Informationsrecht zu beschränken. 3. Der Informationsanspruch des Parlaments kann sich als Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament nur auf Angelegenheiten beziehen, die in den Verantwortungsbereich der Regierung fallen. Die Verantwortlichkeit der Regierung im Kontext demokratischer Legitimation erstreckt sich auf alle Tätigkeiten von mehrheitlich oder vollständig in der Hand des Bundes befindlichen Unternehmen in Privatrechtsform. Dabei ist die Verantwortlichkeit der Regierung nicht auf die ihr gesetzlich eingeräumten Einwirkungs- und Kontrollrechte beschränkt. 4. Der Verantwortungsbereich der Bundesregierung für die Deutsche Bahn AG bezieht sich auf die Ausübung der Beteiligungsverwaltung sowie auf die Regulierungstätigkeit der Bundesbehörden und die sachgerechte Erfüllung des Gewährleistungsauftrages aus Art. 87e Abs. 4 GG. Darüber hinaus liegt auch die unternehmerische Tätigkeit der Deutschen Bahn AG im Verantwortungsbereich der Bundesregierung. Der Verantwortungszusammenhang wird nicht durch Art. 87e GG aufgehoben. 5. Die Bundesregierung ist nicht berechtigt, die Antwort auf parlamentarische Anfragen im Einzelfall unter Verweis auf die Betroffenheit der Grundrechte der Deutschen Bahn AG zu verweigern. Als vom Staat vollständig beherrschte juristische Person dient sie nicht der Ausübung individueller Freiheit Einzelner und kann sich nicht auf Grundrechte berufen. Auch räumt Art. 87e GG der Deutschen Bahn AG keinen abwehrrechtlichen Status gegenüber (gemeinwohlorientierten) Einwirkungen des Staates auf ihre Unternehmensführung ein. 6. Eine Grenze des Informationsanspruchs des Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann. a) Das fiskalische Interesse des Staates am Schutz vertraulicher Informationen seiner (Beteiligungs-)Unternehmen stellt einen verfassungsrechtlichen Staatswohlbelang dar. b) Die Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Banken und andere Finanzinstitute, die Stabilität des Finanzmarktes und der Erfolg staatlicher Stützungsmaßnahmen in der Finanzkrise sind ebenfalls Belange des Staatswohls, die die Antwortpflicht der Bundesregierung auf parlamentarische Fragen beschränken können. 7. Das verfassungsmäßige Frage- und Informationsrecht des Bundestages und die damit verbundene Auskunftspflicht der Bundesregierung stellen eine hinreichende Grundlage für einen in der Auskunftserteilung liegenden Grundrechtseingriff dar. Einer weitergehenden gesetzlichen Regelung bedarf es insoweit nicht. 8. Das parlamentarische Informationsrecht steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Sie muss alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung ausschöpfen. 9. Aus der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert. Einer besonderen Begründungspflicht unterliegt die Bundesregierung, soweit sie ihre Antwort nicht in einer zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erteilt, sondern dem Deutschen Bundestag eingestuft in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung stellt.
- BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31/15ECLI:DE:BVerwG:2017:230217U7C31.15.0
1. Soweit die DB Netz AG mit der Planung und dem Bau von Schienenwegen befasst ist, stellt diese Tätigkeit sowohl eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als auch eine Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG (juris: UIG 2005) dar. 2. Als Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand kann sie sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen.
- BVerwG, Urt. v. 14.06.2016 – 10 C 7/15ECLI:DE:BVerwG:2016:140616U10C7.15.0
1. Aufgaben im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG können nur öffentliche Aufgaben eines Hoheitsträgers sein. Die Tätigkeit eines staatlich beherrschten privatrechtlich organisierten Unternehmens unterfällt dem Anwendungsbereich des Art. 104a Abs. 1 GG nur dann, wenn mit ihr ungeachtet der Rechtsform des Unternehmens weiterhin eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. 2. Der Bau von Schienenwegen und - damit zusammenhängend - von Bahnhöfen der Eisenbahnen des Bundes ist nach Art. 87e GG keine öffentliche Aufgabe des Bundes im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG mehr.
- BVerwG, Urt. v. 03.03.2016 – 6 C 64/14ECLI:DE:BVerwG:2016:030316U6C64.14.0
1. § 13 Abs. 2 AEG (juris: AEG 1994) normiert keine gesetzliche Pflicht des Eisenbahnunternehmens, das den Anschluss an die angrenzende Eisenbahninfrastruktur beansprucht, die Kosten des Anschlusses dem Grunde nach zu tragen. 2. Das Eisenbahn-Bundesamt darf auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 AEG eine Teilentscheidung über die Frage erlassen, in welchem Verhältnis die noch nicht bezifferten Kosten des Anschlusses an die Eisenbahninfrastruktur zwischen dem anschlussbegehrenden und dem anschlussgewährenden Eisenbahnunternehmen aufgeteilt werden. 3. Es entspricht regelmäßig dem in § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AEG vorgegebenen Maßstab der Billigkeit, dass der Anschließer die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Anschlussweiche zu tragen hat und lediglich in atypischen Fallkonstellationen eine abweichende Kostenverteilung in Betracht kommt. 4. Die Kosten eines erforderlichen Rückbaus der Anschlussweiche können dem anschlussnehmenden Eisenbahnunternehmen nur dann nach § 13 Abs. 2 AEG auferlegt werden, wenn es den Einbau selbst veranlasst oder soweit es durch die nutzungsbedingte Verzögerung des Rückbaus Mehrkosten verursacht hat.
- BVerwG, Urt. v. 03.03.2016 – 6 C 63/14ECLI:DE:BVerwG:2016:030316U6C63.14.0
1. Das Eisenbahn-Bundesamt darf auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 AEG (juris: AEG 1994) zunächst eine Teilentscheidung über die Frage erlassen, in welchem Verhältnis die noch nicht bezifferten Kosten des Anschlusses an die Eisenbahninfrastruktur zwischen dem anschlussbegehrenden und dem anschlussgewährenden Eisenbahnunternehmen aufgeteilt werden. 2. Es entspricht regelmäßig dem in § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AEG vorgegebenen Maßstab der Billigkeit, dass der Anschließer die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Anschlussweiche zu tragen hat und lediglich in atypischen Fallkonstellationen eine abweichende Kostenverteilung in Betracht kommt.
- BVerfG, Beschl. v. 22.11.2011 – 2 BvE 3/08ECLI:DE:BVerfG:2011:es20111122.2bve000308
- BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 6 C 17/10
1. Dieselbe "Angelegenheit" im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG liegt nur vor, wenn frühere Gutachten oder sonstige Tätigkeiten der für eine Behörde tätigen Person in engem Zusammenhang mit dem nunmehr zu beurteilenden Lebenssachverhalt stehen. 2. Eines Rückgriffs auf das allgemeine Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur aus § 14 Abs. 1 AEG bedarf es nicht, wenn sich Zugangsberechtigte auf besondere Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur in der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung berufen können. 3. Bei der Vorabprüfung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen nach § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG ist die Grenze zwischen öffentlichem und privatem Recht nicht im Hinblick auf den Prüfungsgegenstand, sondern bei dem Prüfungsmaßstab zu ziehen. Die Bundesnetzagentur und die Verwaltungsgerichte dürfen nur die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur als Prüfungsmaßstab heranziehen. 4. Schienennetz-Benutzungsbedingungen erfüllen eine Informationsfunktion und dürfen nur bei einem entsprechend deutlichen Anhalt im Klauselwortlaut geltungserhaltend ausgelegt werden.
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