Art. 91e

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1)Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
(2)Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.
(3)Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 RECLI:DE:BSG:2025:260325UB4AS424R0

    Aufwendungen eines zugelassenen kommunalen Trägers für ausschließlich im Aufgabenbereich der besonderen Einrichtung eingesetzte Widerspruchssachbearbeiter im Haushaltsjahr 2018 sind als Personalkosten "spitz" abzurechnen.

  • BSG, Urt. v. 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 RECLI:DE:BSG:2023:250423UB714AS6921R0

    Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier: Verwaltungskosten), die der Bund einem zugelassenen kommunalen Träger zu ersetzen hat, sind grundsätzlich nur solche, für die der zugelassene kommunale Träger im Vollzug des SGB II Geld tatsächlich aufgewandt, also gezahlt hat.

  • BVerwG, Beschl. v. 24.11.2021 – 5 P 6/20ECLI:DE:BVerwG:2021:241121B5P6.20.0

    1. Die einem Jobcenter nach § 44g SGB II zugewiesenen Beschäftigten eines Berliner Bezirksamts sind jedenfalls nach Ablauf der in § 14 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG bezeichneten Fristen keine berücksichtigungsfähigen Dienstkräfte des Bezirksamts im Sinne von § 43 Abs. 1 PersVG BE mehr, weil sie dort nicht länger nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken. 2. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 PersVG BE erstreckt sich nicht auf eine Zuweisung von Beschäftigten eines Berliner Bezirksamts an ein Jobcenter nach § 44g SGB II.

  • BSG, Urt. v. 03.09.2020 – B 14 AS 24/17 RECLI:DE:BSG:2020:030920UB14AS2417R0

    Eine Aufteilung der beiden zentralen Aufgaben des SGB II - der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - auf zwei verschiedene Stellen verstößt gegen den Grundsatz der Leistungen aus einer Hand.

  • BAG, Urt. v. 31.01.2019 – 8 AZR 1073/12ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0
  • BAG, Urt. v. 31.01.2019 – 8 AZR 410/13ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR410.13.0

    Die Regelung in § 6c Abs. 1 SGB II über den gesetzlichen Übertritt von Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesagentur in den Dienst eines zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist verfassungsgemäß.

  • BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 C 10/18ECLI:DE:BVerwG:2018:200918U2C10.18.0
  • BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 C 12/18ECLI:DE:BVerwG:2018:200918U2C12.18.0

    Die Regelung betreffend den Übertritt eines Beamten der Bundesagentur für Arbeit kraft Gesetzes in den Dienst eines zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6c Abs. 1 SGB II (juris: SGB 2) ist verfassungsgemäß.

  • BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 C 14/18ECLI:DE:BVerwG:2018:200918U2C14.18.0
  • BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 C 13/18ECLI:DE:BVerwG:2018:200918U2C13.18.0

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