§ 1

GGART104AABS4SLG · Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland

Der Bund gewährt dem Saarland Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen zur Verbesserung seiner Wirtschaftskraft in Höhe von insgesamt 300.000.000 Deutsche Mark. Die Finanzhilfen werden in den Jahren 1985 bis 1987 in Jahresbeträgen von 100.000.000 Deutsche Mark gewährt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 GGART104AABS4SLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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