§ 2

GGART104AABS4SLG · Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland

Durch die Finanzhilfen des § 1 werden folgende Arten von Investitionen gefördert: 1.Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur,
2.Maßnahmen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zum Ersatz von Arbeitsplatzverlusten in der Stahlindustrie, insbesondere durch Zuschüsse zu Sachinvestitionen an Unternehmen,
3.sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere die Erschließung von Gewerbeflächen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 GGART104AABS4SLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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