§ 5

GGART104AABS4SLG · Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland

(1)Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.
(2)Die Haushaltsmittel des Bundes werden an das Land zur selbständigen Bewirtschaftung gegeben. Der Minister der Finanzen des Saarlandes ist ermächtigt, die zuständige Bundeskasse zur Auszahlung der benötigten Kassenmittel an die zuständige Landeskasse anzuweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 GGART104AABS4SLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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