§ 15 – Nachabstimmung

GGART29ABS6G · Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1)Eine Nachabstimmung findet statt, wenn die Abstimmung in einem Stimmbezirk nicht durchgeführt worden ist.
(2)Die Nachabstimmung soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Abstimmung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung bestimmt der Gesamtabstimmungsleiter.
(3)Die Nachabstimmung findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Abstimmung statt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 GGART29ABS6G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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