§ 16 – Wiederholung der Abstimmung

GGART29ABS6G · Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1)Wird im Prüfungsverfahren die Abstimmung ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2)Bei der zu wiederholenden Abstimmung wird, wenn seit der Hauptabstimmung noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse abgestimmt wie bei der für ungültig erklärten Abstimmung, soweit nicht die Entscheidung im Prüfungsverfahren Abweichungen vorschreibt.
(3)Die zu wiederholende Abstimmung muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung im Prüfungsverfahren stattfinden. Den Tag der zu wiederholenden Abstimmung bestimmt der Gesamtabstimmungsleiter.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 GGART29ABS6G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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