Anlage 3 – (zu § 36b)

GGVSEB · Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 227, S. 47 – 53)
1.AnwendungsbereichErwärmtes flüssiges Eisen der UN-Nummer 3257 darf im Eisenbahnverkehr in besonders ausgerüsteten Wagen und erwärmte feste Stoffe der UN-Nummer 3258 dürfen im Straßen- und Eisenbahnverkehr in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen, Wagen, Containern oder Großcontainern in loser Schüttung befördert werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden.
1.1Erwärmte feste Stoffe der UN-Nummer 3258 sind insbesondere –heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug),
–Stahlcoils (warm gewalzt),
–Aluminiumkrätze, wenn dieses Gut den Grenzwert für die Gasbildung von 1 Liter je Kilogramm Masse in einer Stunde gemäß Absatz 2.2.43.1.5 Buchstabe b ADR/RID nicht überschreitet,
wenn die Temperatur bei Beginn der Beförderung 240 °C oder höher ist.
1.2Für die Beförderung von erwärmtem flüssigen Aluminium in loser Schüttung sind die Anforderungen nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ergänzende Vorschrift AP 11 ADR/RID einzuhalten.
Für die Beförderung anderer erwärmter flüssiger Stoffe der UN-Nummer 3257 in loser Schüttung ist im Straßenverkehr eine Festlegung der Bedingungen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 und im Eisenbahnverkehr eine Festlegung der Bedingungen durch das Eisenbahn-Bundesamt nach § 15 Absatz 1 Nummer 15 erforderlich.
2.Allgemeine Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung
2.1Die Umschließungen für das Gefahrgut (z.
B.
Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den Transport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutzhaube unter Schutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Anhang) müssen entweder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während des Beförderungsvorgangs nicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung nicht möglich ist.
Hiervon ausgenommen ist die Regelung in Nummer 4.13 dieser Anlage.
In keinem Fall darf durch die Oberflächentemperatur das Fahrzeug/der Wagen, insbesondere die Bremsleitungen und elektrischen Leitungen, in dessen Funktion beeinträchtigt werden.
2.2Die Umschließungen sind gemäß den Grundsätzen der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/RID auf dem Fahrzeug/Wagen zu befestigen.
Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so einzubringen und zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei normaler Beförderung nicht ändert (Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Brammen, Coil-Wannen, Beförderung in loser Schüttung in Behältern).
2.3Von der Anbringung von Kennzeichen nach Kapitel 5.3 ADR/RID auf den Umschließungen kann abgesehen werden, wenn diese bereits auf dem Fahrzeug/Wagen angebracht wurden.
3.Brand- und ExplosionsschutzJede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug/den Wagen oder Ladungssicherungshilfsmittel sowie jede Explosionsgefahr durch z.
B. austretende Dämpfe oder chemische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z.
B. durch Schutzgase).
4.Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen (Pfannen) mit der Eisenbahn
4.1Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen.
Der Blechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein.
4.2Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RID festgelegt sind, standhalten.
4.3Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen Streckgrenze (0,6 Re bei 20 °C und 0,75 Re bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) nicht überschreiten.
4.4Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren Durchmesser maximal 10 mm betragen darf.
4.5Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik entsprechen.
Jede Erneuerung und Reparatur des feuerfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw.
Hersteller aufzuzeichnen.
4.6Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der Qualitätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch entsprechende Prüfungen zu überwachen.
Für die tragenden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden.
Die Prüfung ist durch das Abnahmezeugnis und die Bescheinigung nachzuweisen.
TRT 042 (VkBl. 2003 Heft 7 Seite 178) gilt entsprechend.
4.7Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an tragenden Teilen, dürfen nur von anerkannten Schweißbetrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißaufsichtsperson vorgenommen werden.
Die Anforderungen aus Absatz 6.8.2.1.23 RID gelten entsprechend.
4.8Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen.
4.9Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen.
Diese umfassen –die Wanddickenmessung,
–die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen,
–die Gefügeuntersuchung.
4.10Die wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens nach acht Jahren durchzuführen.
Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche erfolgen.
4.11Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung vorzunehmen.
4.12Alle vorstehenden Prüfungen sind durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen.
Über die Prüfungen sind von den Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen, die vom Betreiber aufzubewahren sind.
4.13Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen Außenbehälters 250 °C nicht übersteigen.
4.14Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren.
4.15Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Auskleidung vorzunehmen und zu überwachen.
4.16Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu überprüfen.
Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen.
Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
4.17Während des Transports ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen.
Anhang
Bild 1
Bild 2

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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