§ 18 – Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen

GGVSEE_2015 · Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

Der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche 1.darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten nur stauen oder stauen lassen, wenn die Maßgaben des Kapitels 7.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes eingehalten und Kapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die Kapitel 5 bis 11 des CTU-Codes beachtet sind;
2.darf Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn die Vorschriften über die Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes eingehalten sind, und
3.hat vor Übergabe zur Beförderung die in Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder den Inhalt der Bescheinigung in das Beförderungsdokument aufzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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