§ 22 – Pflichten des Reeders

GGVSEE_2015 · Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

Der Reeder 1.darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn es die Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt;
2.hat dafür zu sorgen, dass ein Seeschiff für die Beförderung gefährlicher Güter nach § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausgerüstet ist;
3.hat dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, e und f, Nummer 3 Buchstabe b und d und Nummer 4 Buchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden, und
4.hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4 und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 GGVSEE_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 22 GGVSEE_2015 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.