§ 2 – Kostenfreiheit
GKG · Gerichtskostengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 15.05.2025 – 5 B 6.24ECLI:DE:BVerwG:2025:150525B5B6.24.0
- BSG, Beschl. v. 29.11.2023 – B 5 SF 9/22 SECLI:DE:BSG:2023:291123BB5SF922S0
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind in Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern von Gerichtskosten befreit; die Kostenfreiheit gilt auch für die im sozialgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähigen gemeinsamen Einrichtungen der Grundsicherungsträger.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.08.2021 – 9 A 155/18.PL
- BGH, Beschl. v. 30.07.2019 – XI ZR 752/17ECLI:DE:BGH:2019:300719BXIZR752.17.0
Zur Frage, ob sich aus Art. VIII Abs. 5 Buchst. a des NATO-Truppenstatuts und/oder Art. 41 Abs. 9 und 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut eine Befreiung von den Gerichtskosten ergibt.
- BAG, Beschl. v. 01.08.2018 – 7 ABR 41/17ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR41.17.0
- BSG, Beschl. v. 19.02.2018 – B 6 SF 3/17 SECLI:DE:BSG:2018:190218BB6SF317S1
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.03.2017 – 9 E 5/17.PL
- BSG, Beschl. v. 28.01.2016 – B 13 SF 3/16 SECLI:DE:BSG:2016:280116BB13SF316S0
- Die Frage, ob der Vorsitzende einer Personalvertretung wegen seiner personalvertretungsrechtlichen Schweigepflicht aus § 10 SächsPersVG an einer Zeugenaussage in einem Disziplinarverfahren gehindert sei, ist in dem hierfür vorgesehenen Verfahren nach § 25 Abs. 2 SächsDG zu beantworten. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 SächsPersVG bindet Dienststellenleiter und Personalvertretung nur bei ihrem auf das personalvertretungsrechtliche Tätigwerden gerichtete Handeln.
Die Frage, ob der Vorsitzende einer Personalvertretung wegen seiner personalvertretungsrechtlichen Schweigepflicht aus § 10 SächsPersVG an einer Zeugenaussage in einem Disziplinarverfahren gehindert sei, ist in dem hierfür vorgesehenen Verfahren nach § 25 Abs. 2 SächsDG zu beantworten. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 SächsPersVG bindet Dienststellenleiter und Personalvertretung nur bei ihrem auf das personalvertretungsrechtliche Tätigwerden gerichtete Handeln.
- BVerwG, Beschl. v. 05.03.2015 – 5 KSt 6/15, 5 KSt 6/15 (5 C 3/15)
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