§ 5 – Verjährung, Verzinsung
GKG · Gerichtskostengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 19.02.2024 – VIII ZA 8/23ECLI:DE:BGH:2024:190224BVIIIZA8.23.0
- BGH, Beschl. v. 06.09.2023 – IV ZB 7/23ECLI:DE:BGH:2023:060923BIVZB7.23.1
- BGH, Beschl. v. 03.02.2021 – IX ZR 93/20ECLI:DE:BGH:2021:030221BIXZR93.20.0
- BGH, Beschl. v. 14.08.2019 – EnVR 112/18ECLI:DE:BGH:2019:140819BENVR112.18.0
- BGH, Beschl. v. 06.08.2019 – 4 StR 315/13ECLI:DE:BGH:2019:060819B4STR315.13.0
- BVerwG, Beschl. v. 12.02.2019 – 1 KSt 1/19, 1 KSt 1/19 (1 B 86/18)ECLI:DE:BVerwG:2019:120219B1KSt1.19.0
1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegt nach der vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 GKG nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO. 2. Die Gerichtskostenfreiheit von Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (§ 83b AsylG) erstreckt sich auf sämtliche gerichtliche Verfahren in allen Instanzen und greift auch dann, wenn das konkret eingelegte Rechtsmittel nicht statthaft ist.
- BFH, Beschl. v. 31.01.2014 – X E 8/13
1. NV: Die Verwirkung von Gerichtskosten setzt wie die Verwirkung von Steueransprüchen einen Vertrauenstatbestand und eine Vertrauensfolge voraus . 2. NV: Die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz . 3. NV: Unrichtige Sachbehandlung, die die Nichterhebung von Kosten rechtfertigt, liegt nur bei erkennbaren Versehen oder bei schweren, offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften vor . 4. NV: Die Dauer eines Verfahrens allein rechtfertigt die Nichterhebung von Kosten nicht . 5. NV: Über einen Erlass von Gerichtskosten auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG ist ausschließlich im Verfahren nach §§ 198 ff. GVG zu entscheiden .
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