§ 5 – Verjährung, Verzinsung

GKG · Gerichtskostengesetz

(1)Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
(2)Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3)Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
(4)Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 19.02.2024 – VIII ZA 8/23ECLI:DE:BGH:2024:190224BVIIIZA8.23.0
  • BGH, Beschl. v. 06.09.2023 – IV ZB 7/23ECLI:DE:BGH:2023:060923BIVZB7.23.1
  • BGH, Beschl. v. 03.02.2021 – IX ZR 93/20ECLI:DE:BGH:2021:030221BIXZR93.20.0
  • BGH, Beschl. v. 14.08.2019 – EnVR 112/18ECLI:DE:BGH:2019:140819BENVR112.18.0
  • BGH, Beschl. v. 06.08.2019 – 4 StR 315/13ECLI:DE:BGH:2019:060819B4STR315.13.0
  • BVerwG, Beschl. v. 12.02.2019 – 1 KSt 1/19, 1 KSt 1/19 (1 B 86/18)ECLI:DE:BVerwG:2019:120219B1KSt1.19.0

    1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegt nach der vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 GKG nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO. 2. Die Gerichtskostenfreiheit von Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (§ 83b AsylG) erstreckt sich auf sämtliche gerichtliche Verfahren in allen Instanzen und greift auch dann, wenn das konkret eingelegte Rechtsmittel nicht statthaft ist.

  • BFH, Beschl. v. 31.01.2014 – X E 8/13

    1. NV: Die Verwirkung von Gerichtskosten setzt wie die Verwirkung von Steueransprüchen einen Vertrauenstatbestand und eine Vertrauensfolge voraus . 2. NV: Die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz . 3. NV: Unrichtige Sachbehandlung, die die Nichterhebung von Kosten rechtfertigt, liegt nur bei erkennbaren Versehen oder bei schweren, offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften vor . 4. NV: Die Dauer eines Verfahrens allein rechtfertigt die Nichterhebung von Kosten nicht . 5. NV: Über einen Erlass von Gerichtskosten auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG ist ausschließlich im Verfahren nach §§ 198 ff. GVG zu entscheiden .

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