§ 25 – Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
GKG · Gerichtskostengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 20.03.2013 – 7 C 5/13, 7 C 5/13 (7 C 10/10)
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.09.2010 – 4 E 142/09
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.08.2009 – 5 E 93/09
- 1. Auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem 1.7.2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit ist das Gerichtskostengesetz auch dann in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30.6.2004 eingelegt wurde. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe. 2. Ein Gerichtsverfahren ist mit der Folge der Fälligkeit der Gerichtskosten anderweitig erledigt, wenn sein Ruhen vor längerer Zeit angeordnet war und wenn entweder feststeht, dass es nicht mehr fortgeführt werden wird, oder wenn jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit mit einem Wiederanruf nicht gerechnet werden kann.
1. Auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem 1.7.2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit ist das Gerichtskostengesetz auch dann in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30.6.2004 eingelegt wurde. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe. 2. Ein Gerichtsverfahren ist mit der Folge der Fälligkeit der Gerichtskosten anderweitig erledigt, wenn sein Ruhen vor längerer Zeit angeordnet war und wenn entweder feststeht, dass es nicht mehr fortgeführt werden wird, oder wenn jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit mit einem Wiederanruf nicht gerechnet werden kann.
- 1. Ein Vorbescheidsantrag zur Errichtung von Windenergieanlagen kann sich durch das Inkrafttreten eines Regionalplanes erledigen. 2. Zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage wegen eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses („Kollegialgerichtsregel“). 3. Ein Vorbescheidsantrag für Windenergieanlagen ist nicht bescheidungsfähig, wenn er die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit ausklammert
1. Ein Vorbescheidsantrag zur Errichtung von Windenergieanlagen kann sich durch das Inkrafttreten eines Regionalplanes erledigen. 2. Zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage wegen eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses („Kollegialgerichtsregel“). 3. Ein Vorbescheidsantrag für Windenergieanlagen ist nicht bescheidungsfähig, wenn er die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit ausklammert
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.12.2003 – 4 BS 253/10
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 26.08.2003 – 4 BS 248/03
- 1. Wird in einem Bescheid im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen, dass bei Einlegung des Wider¬spruchs ein Zahlungsbeleg über eine zu entrichtende Wider¬spruchsgebühr beizufügen ist, dann ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i. S. des § 58 Abs. 2 VwGO. 2. Das Rechtsmittelgericht ist nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG auch dann zu einer Änderung des Streitwertes befugt, wenn die erstinstanzliche Hauptsache nur zum Teil beim Rechtsmittelge¬richt anhängig geworden ist.
1. Wird in einem Bescheid im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen, dass bei Einlegung des Wider¬spruchs ein Zahlungsbeleg über eine zu entrichtende Wider¬spruchsgebühr beizufügen ist, dann ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i. S. des § 58 Abs. 2 VwGO. 2. Das Rechtsmittelgericht ist nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG auch dann zu einer Änderung des Streitwertes befugt, wenn die erstinstanzliche Hauptsache nur zum Teil beim Rechtsmittelge¬richt anhängig geworden ist.
- Die zur Befreiung von der Beitragspflicht gegenüber dem Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerk führende monatliche Beitragspflicht im Rahmen einer privaten Lebensversicherung in Höhe von fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrages bezieht sich auf den Tarifbeitrag und nicht auf den sich aus einer Verrechnung mit laufenden Überschüssen ergebenden Inkassobeitrag.
Die zur Befreiung von der Beitragspflicht gegenüber dem Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerk führende monatliche Beitragspflicht im Rahmen einer privaten Lebensversicherung in Höhe von fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrages bezieht sich auf den Tarifbeitrag und nicht auf den sich aus einer Verrechnung mit laufenden Überschüssen ergebenden Inkassobeitrag.
- § 25 Abs. 4 GKG setzt eine statthafte, nicht auch eine ansonsten zulässige Beschwerde voraus.
§ 25 Abs. 4 GKG setzt eine statthafte, nicht auch eine ansonsten zulässige Beschwerde voraus.
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