§ 28 – Auslagen in weiteren Fällen
GKG · Gerichtskostengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.05.2022 – 6 A 411/21
- BFH, Beschl. v. 18.06.2020 – IX E 5/20ECLI:DE:BFH:2020:B.180620.IXE5.20.0
1. NV: Die Ausfertigung (Kopie, Ausdruck) einer gerichtlichen Entscheidung, für die eine Dokumentenpauschale nicht anfällt, ist auch dann vollständig, wenn aus ihr die Originalunterschriften der mitwirkenden Richter nicht ersichtlich sind. 2. NV: Will ein Beteiligter die Beachtung des Unterschriftserfordernisses überprüfen und beantragt er deshalb die Übersendung einer Kopie der Urschrift der Entscheidung, fallen dafür Kosten gemäß der Dokumentenpauschale an, wenn das Gericht dem Antrag entspricht.
- BVerwG, Beschl. v. 20.12.2019 – 6 KSt 3/19, 6 KSt 3/19 (6 B 60/19)ECLI:DE:BVerwG:2019:201219B6KSt3.19.0
- BSG, Beschl. v. 20.03.2015 – B 13 SF 4/15 SECLI:DE:BSG:2015:200315BB13SF415S0
- BGH, Urt. v. 06.04.2011 – IV ZR 232/08
1. Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst . 2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor . 3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 Abs 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat .
- Ist ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten, müssen so viele Mehrfertigungen übersandt werden, dass der Bevollmächtigte jedem seiner Mandanten einen Abdruck zuleiten kann.
Ist ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten, müssen so viele Mehrfertigungen übersandt werden, dass der Bevollmächtigte jedem seiner Mandanten einen Abdruck zuleiten kann.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.08.2009 – 5 B 343/08
- Die Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG schuldet nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag auf Versendung der Akten übermittelt hat, sondern der von ihm vertretene Beteiligte.
Die Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG schuldet nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag auf Versendung der Akten übermittelt hat, sondern der von ihm vertretene Beteiligte.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 GKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 28 GKG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.