§ 39 – Grundsatz

GKG · Gerichtskostengesetz

(1)In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 18.12.2025 – I ZB 42/25ECLI:DE:BGH:2025:181225BIZB42.25.0

    1. Gegen eine Entscheidung, mit der das staatliche Gericht die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs an das Schiedsgericht zurückverweist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft. 2. Nicht jede Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG steht einer Zurückverweisung an das Schiedsgericht nach § 1059 Abs. 4 ZPO entgegen. Als Ergebnis einer typisierten Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO scheidet eine Zurückverweisung aber jedenfalls bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern, insbesondere bei einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei aus (Fortführung von BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 70/17, SchiedsVZ 2018, 318 [juris Rn. 26]; Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 90/18, SchiedsVZ 2020, 46 [juris Rn. 46]; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 [juris Rn. 84]). 3. Die Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO ist keine bloße Folgeentscheidung, die den Wert des Aufhebungsverfahrens nicht erhöht. Ihr Wert bemisst sich auf ein Fünftel des Hauptsachewerts.

  • BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – XII ZR 28/25ECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZR28.25.0

    Zur Festsetzung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer gegen die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichteten Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG durch einen qualifizierten Verbraucherverband.

  • BPatG, Urt. v. 29.07.2025 – 3 Ni 11/22 (EP), 3 Ni 14/23 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:290725U3Ni11.22EP.0

    Rivaroxaban 1. Eine öffentliche Zugänglichkeit einer Druckschrift liegt vor, wenn ein unbegrenzter Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Dafür genügt es, dass über einen eng eingegrenzten Kreis von bestimmten Personen hinaus eine nicht überschaubare Vielzahl von Interessenten Zugang hat. Dies kann schon dadurch erfolgen, dass die neuheitsschädliche Tatsache nur von Einzelnen wahrgenommen wird, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass ihre Kenntnis an beliebige Dritte und damit auch an hinreichend Fachkundige weiter dringt und diese zuverlässige, ausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten (BGH, Urt. v. 25. November 1965 - Ia ZR 117/64, GRUR 1966, 484, 486 – Pfennigabsatz; BGH, Urt. v 19. Dezember 1985 - X ZR 53/83, GRUR 1986, 372, 373, II.3.b) - Thrombozyten-Zählung; BGH, Urt. v. 12. April 2022 – X ZR 73/20, GRUR 2022, 1294 Rn. 119 – Oberflächenbeschichtung; BGH, Urt. v. 9. Dezember 2014 – X ZR 6/13, GRUR 2015, 463 Ls. 2 und Rn. 39 – Presszange). 2. Für Patienten, die an einer medizinischen Studie teilnehmen, kann keine implizite Verpflichtung zur Verschwiegenheit über Inhalte der Studie angenommen werden. 3. Für nicht an einer klinischen Studie teilnehmendes medizinisches Personal besteht keine Verschwiegenheitspflicht, die über die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Erkenntnisse des Arztes über die Identität des Patienten, Krankheitsbild und –verlauf sowie über dessen weitere patientenspezifischen und individuellen Informationen hinausgeht. 4. Der Start einer klinischen Phase II Studie nach positiven Abschluss von klinischen Phase I Studien erfüllt die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung, die Anlass gibt, einen in Betracht kommenden Lösungsweg trotz nicht sicherer Vorhersehbarkeit eines positiven Ausgangs zu beschreiten (in Fortführung von BGH, Urt. v. 8. Oktober 2024 – X ZR 77/23, GRUR 2025, 55, Ls., Rn. 90 und 91 – Testosteronester).

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.04.2025 – 3 E 16/25
  • BFH, EuGH-Vorlage v. 19.02.2025 – XI R 23/24ECLI:DE:BFH:2025:VE.190225.XIR23.24.0

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Beachtung des Effektivitätsgebots einer nationalen Praxis entgegen, die einen guten Glauben des Wiederverkäufers an die Erfüllung der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung bei seinem Vorlieferanten, der in seinen Rechnungen angegeben hat, die Differenzbesteuerung auf die Lieferung an den Wiederverkäufer angewendet zu haben, nur außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens berücksichtigt?

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.06.2024 – 3 E 10/24
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.02.2024 – 1 C 76/21
  • BGH, Beschl. v. 05.02.2024 – V ZR 129/22ECLI:DE:BGH:2024:050224BVZR129.22.0
  • BFH, Beschl. v. 27.10.2023 – I E 4/23ECLI:DE:BFH:2023:B.271023.IE4.23.0

    NV: Zur Streitwertbemessung in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Feststellung im Sinne des § 180 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung (negativer Progressionsvorbehalt) in einem "Goldfinger-Fall".

  • BFH, Beschl. v. 05.09.2023 – X E 4/23ECLI:DE:BFH:2023:B.050923.XE4.23.0

    NV: Richtet sich eine Nichtzulassungsbeschwerde sowohl gegen einen Steuerbescheid als auch gegen einen Abrechnungsbescheid und wendet sich der Beschwerdeführer in beiden Fällen gegen dieselbe Steuerschuld beziehungsweise die daraus resultierende Zahllast, sind die Einzelstreitwerte nicht zu addieren.

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