§ 37 – Zurückverweisung

GKG · Gerichtskostengesetz

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 16.09.2020 – 1 BvR 2194/18ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200916.1bvr219418
  • BFH, Beschl. v. 08.03.2017 – V S 3/17 (PKH)ECLI:DE:BFH:2017:B.080317.VS3.17.0

    NV: Wurde ein Verfahren zur Gewährung von PKH für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision geführt, das zur Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz führte, so muss für ein weiteres Beschwerdeverfahren, das im Anschluss an ein klageabweisendes Urteil der ersten Instanz ergeht, erneut PKH beantragt werden, denn gemäß § 119 ZPO wird PKH nur für jeden Rechtszug gesondert bewilligt .

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