§ 51 – Gewerblicher Rechtsschutz
GKG · Gerichtskostengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 13.10.2025 – X ZR 106/24ECLI:DE:BGH:2025:131025BXZR106.24.0
- BGH, Beschl. v. 17.06.2025 – X ZR 78/24ECLI:DE:BGH:2025:170625BXZR78.24.0
Nichtigkeitsstreitwert VII 1. In Patentnichtigkeitsverfahren entspricht es im Allgemeinen billigem Ermessen, den Streitwert anhand des gemeinen Werts des Patents bei Erhebung der Klage bzw. Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen festzusetzen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streitwert; Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20, GRUR 2022, 432 Rn. 9 - Nichtigkeitsstreitwert IV). Der danach maßgebliche Wert ist in der Regel auf der Grundlage der Streitwertfestsetzung in anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich eines Zuschlags von 25 % zu bestimmen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - X ZR 114/22, GRUR 2025, 607 - Nichtigkeitsstreitwert VI). 2. Wenn das angegriffene Patent im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Berufungseinlegung bereits erloschen war, ist der Streitwert für die betroffene Instanz hingegen nach dem Interesse des jeweiligen Klägers zu bemessen (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - X ZB 3/90, Mitt. 1991, 159, juris Rn. 3 - Unterteilungsfahne).
- BGH, Beschl. v. 11.03.2025 – X ZR 114/22ECLI:DE:BGH:2025:110325BXZR114.22.0
Nichtigkeitsstreitwert VI 1. Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs, den der Berechtigte wegen Verletzung eines Patents gerichtlich geltend macht, ist für den Streitwert einer gegen dieses Patent gerichteten Nichtigkeitsklage auch dann von Bedeutung, wenn die bezifferte Zahlungsklage später als die Nichtigkeitsklage erhoben worden ist (Bestätigung von Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20, GRUR 2022, 432 Rn. 11 ff. - Nichtigkeitsstreitwert IV). 2. Für die Bemessung des Streitwerts ist unerheblich, welche Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage zukommt.
- BSG, Urt. v. 19.12.2024 – B 1 KR 16/23 RECLI:DE:BSG:2024:191224UB1KR1623R0
- BSG, Urt. v. 19.12.2024 – B 1 KR 17/23 RECLI:DE:BSG:2024:191224UB1KR1723R0
- BGH, Beschl. v. 02.05.2024 – I ZB 32/23ECLI:DE:BGH:2024:020524BIZB32.23.0
- BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – X ZR 161/23ECLI:DE:BGH:2024:230124BXZR161.23.0
Nichtigkeitsstreitwert V 1. Die während der möglichen Restlaufzeit eines Formulierungspatents zu erwartenden Umsätze der Patentinhaberin mit einem bestimmten Arzneimittel bilden keine geeignete Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts eines Patentnichtigkeitsverfahrens, wenn dieses Arzneimittel von der Lehre des Streitpatents keinen Gebrauch macht. 2. Der Streitwert eines Verletzungsrechtsstreits bildet grundsätzlich auch dann einen maßgeblichen Anhaltspunkt für den Wert des mit einer Nichtigkeitsklage angegriffenen Patents, wenn die Anträge im Verletzungsverfahren zurückgenommen worden sind.
- BGH, Beschl. v. 08.11.2022 – I ZR 62/22ECLI:DE:BGH:2022:081122BIZR62.22.0
- BPatG, Urt. v. 16.09.2022 – 4 Ni 12/21 (EP), 4 Ni 27/22 (EP)ECLI:DE:BPatG:2022:160922U4Ni12.21.0
- BGH, Beschl. v. 14.12.2021 – X ZR 26/20ECLI:DE:BGH:2021:141221BXZR26.20.0
Nichtigkeitsstreitwert IV 1. Für die Festsetzung des Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren sind Wertänderungen, die nach Erhebung der Klage bzw. Einlegung des Rechtsmittels eingetreten sind, grundsätzlich unerheblich. Zu berücksichtigen sind jedoch Erkenntnisquellen, die zwar erst nach dem maßgeblichen Stichtag zutage getreten sind, aber ein neues Licht auf die Wertverhältnisse an diesem Tag werfen. 2. Wenn in der Berufungsinstanz des Nichtigkeitsverfahrens nicht mehr über den gesamten erstinstanzlichen Streitgegenstand zu entscheiden ist, kann es angezeigt sein, für die zweite Instanz einen niedrigeren Streitwert festzusetzen. Eine solche Reduzierung ist jedoch in der Regel nicht angemessen, wenn die Unterschiede im Streitgegenstand weder für ein anhängiges oder bereits abgeschlossenes Verletzungsverfahren noch für den sonstigen Wert des Streitpatents von erkennbarer Bedeutung sind.
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