§ 25 – Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien

GKRIMDVDV_2020 · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1)Im Modul 7 ist die Modulprüfung mindestens die dienstliche Bewertung. Darüber hinaus können weitere Formen festgelegt werden, insbesondere die Form eines Praktikumsberichts.
(2)Im Modul 12 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung.
(3)Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildenden erstellt. Dabei sind die Ausbildungsverantwortlichen zu beteiligen. Die dienstliche Bewertung enthält neben den Rangpunkten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der oder des Studierenden. Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
(4)Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 GKRIMDVDV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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