§ 28 – Wiederholung von Modulprüfungen

GKRIMDVDV_2020 · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1)Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 oder im Modul 13 nicht bestanden hat, kann sie zunächst einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung nur möglich 1.in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 und
2.im Modul 13.
(2)Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Sie werden vom zuständigen Prüfungsamt bestellt.
(3)Wer die Modulprüfung im Modul 7 nicht bestanden hat, kann nur die weiteren Formen der Modulprüfung wiederholen. Die dienstliche Bewertung bleibt bestehen.
(4)Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 GKRIMDVDV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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