§ 31 – Thema der Thesis

GKRIMDVDV_2020 · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1)Bereits im fünften Semester hat die oder der Studierende einen Themenvorschlag und ein Exposé für die Thesis bei der Hochschule einzureichen. Der genaue Abgabetermin für den Themenvorschlag und für das Exposé wird vom Prüfungsamt bestimmt und bekanntgegeben.
(2)Der eingereichte Themenvorschlag und das eingereichte Exposé werden von der Hochschule geprüft und an das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt weitergeleitet.
(3)Wird kein Exposé eingereicht oder nur ein Exposé, das so unzureichend ist, dass aus ihm kein Thema für die Thesis festgelegt werden kann, so wird die Thesis mit null Rangpunkten bewertet.
(4)Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt legt das Thema der Thesis fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. Das Thema ist aktenkundig zu machen.
(5)Ein festgelegtes Thema kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamts beim Bundeskriminalamt geändert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 31 GKRIMDVDV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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