§ 6c – Schriftlicher Teil

GKRIMDVDV_2020 · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1)Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und die Fähigkeit, einen Text sicher zu erfassen, geprüft.
(2)Der schriftliche Teil ist ein Leistungstest. Er kann um höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3)Weitere Auswahlinstrumente können sein: 1.ein weiterer Leistungstest,
2.ein Persönlichkeitstest oder
3.Simulationsaufgaben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6c GKRIMDVDV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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