§ 6f – Zulassung zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit

GKRIMDVDV_2020 · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1)Zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit wird zugelassen, wer den mündlichen Teil bestanden hat. Findet die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit vor dem mündlichen Teil statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
(2)Für die Person, die nicht zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6f GKRIMDVDV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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