§ 4 – Herstellungsstufen

GLASH_TTEV · Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“

(1)Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind: 1.die Herstellung des Uhrwerks,
2.die Einschalung des Uhrwerks und
3.die Endkontrolle der Uhr.
(2)Die Herstellung des Uhrwerks besteht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsstufen: 1.der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhrwerks,
2.der Montage von Teilen des Uhrwerks,
3.dem Ingangsetzen,
4.der Reglage,
5.der Montage des Ziffernblatts,
6.dem Setzen der Zeiger,
7.der Schlusskontrolle des Uhrwerks und
8.der Chronometerzertifizierung, soweit diese im Herkunftsgebiet durchgeführt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 GLASH_TTEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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