§ 10 – Fachbeirat

GLEIBSTIFTG · Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

(1)Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag des Direktoriums einen Fachbeirat zu bestimmten Themenschwerpunkten einberufen. Bei Bedarf können mehrere Fachbeiräte einberufen werden.
(2)Aufgabe des Fachbeirates ist es, durch fachliche Beiträge das Ziel einer qualitativ hochwertigen Stiftungsarbeit zu unterstützen.
(3)Der Fachbeirat ist kein ständiges Gremium, sondern kann in unterschiedlicher Besetzung zu konkreten fachlichen Fragestellungen einberufen werden. Ein Fachbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf sachverständigen Mitgliedern.
(4)Jeder Fachbeirat wählt aus seinen Mitgliedern 1.eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und
2.eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 GLEIBSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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