§ 11 – Satzung

GLEIBSTIFTG · Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

(1)Die Satzung wird vom Stiftungsrat beschlossen. Der Beschluss der Satzung sowie von Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates.
(2)Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt eine vorläufige Satzung, die wirksam ist, bis der Stiftungsrat eine Satzung nach Absatz 1 Satz 1 beschließt.
(3)Die Satzung regelt insbesondere Einzelheiten 1.zum Stiftungsrat,
2.zum Direktorium,
3.zum Stiftungsbeirat,
4.zum Fachbeirat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 GLEIBSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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