§ 15 – Ausübung des Wahlrechts

GLEIBWV_2015 · Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes

(1)Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stimme.
(2)Die Wählerin kennzeichnet den Stimmzettel durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Feldes.
(3)Die Stimmabgabe für den Wahlgang ist ungültig, wenn 1.mehr als ein Feld angekreuzt ist,
2.sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
3.der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder
4.der Stimmzettel bei der Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 GLEIBWV_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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