§ 25 – Auflösung des Wahlvorstandes

GLEIBWV_2015 · Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes

Die Amtszeit des Wahlvorstandes endet 1.mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes,
2.im Fall einer Anfechtung mit dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens oder
3.mit Bekanntgabe, dass im Fall des § 12 Absatz 3 Nummer 2 für alle zu besetzenden Ämter eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 GLEIBWV_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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