§ 49 – Einberufung der Versammlung

GMBHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1)Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2)Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3)Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 08.11.2016 – II ZR 304/15ECLI:DE:BGH:2016:081116UIIZR304.15.0

    § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar.

  • BGH, Beschl. v. 24.03.2016 – IX ZB 31/15
  • BGH, Beschl. v. 24.03.2016 – IX ZB 32/15ECLI:DE:BGH:2016:240316BIXZB32.15.0

    1. Gesellschafterbeschlüsse, die in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel wirksam, aber anfechtbar, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist. 2. Zur Befugnis einer juristischen Person, einen Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 49 GMBHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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