§ 27 – Weitere Fälle der Kostenhaftung

GNOTKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Die Kosten schuldet ferner, 1.wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 GNOTKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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