§ 26 – Ausbildungsbeauftragte und Praxisbeauftragte für die Praxismodule

GNTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1)Für die Praxismodule bestimmt die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule Ausbildungsbeauftragte in den Ausbildungsdienststellen. Die Ausbildungsbeauftragten sollen über einen Hochschulabschluss verfügen.
(2)Die Ausbildungsbeauftragten lenken und überwachen die Ausbildung und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher.
(3)Die Hochschule bestimmt für die Praxismodule zudem eine Praxisbeauftragte oder einen Praxisbeauftragten. Die oder der Praxisbeauftragte ist Ansprechperson für die Ausbildungsdienststellen und für die Einstellungsbehörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 GNTDBWVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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