§ 29 – Bewertung der Prüfungsleistungen

GNTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1)Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteilder erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl Rangpunkte/ Rangpunktzahl Note Notendefinition
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2  93,69 bis 87,50 14
3  87,49 bis 83,40 13 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4  83,39 bis 79,20 12
5  79,19 bis 75,00 11
6  74,99 bis 70,90 10 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
7  70,89 bis 66,70 9
8  66,69 bis 62,50 8
9  62,49 bis 58,40 7 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10  58,39 bis 54,20 6
11  54,19 bis 50,00 5
12  49,99 bis 41,70 4 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13  41,69 bis 33,40 3
14  33,39 bis 25,00 2
15  24,99 bis 12,50 1 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16  12,49 bis  0,00 0
(2)Prüfungsleistungen, die nicht fristgemäß erbracht werden, gelten als mit null Rangpunkten bewertet.
(3)Wenn eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
(4)Bei zwei Prüfenden ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden Bewertungen. Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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