§ 44 – Abgabe der Bachelorthesis

GNTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1)Die Bachelorthesis ist innerhalb der Bearbeitungszeit beim Prüfungsamt abzugeben.
(2)Bei der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er 1.die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
2.nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat.
(3)Die Abgabe ist durch das Prüfungsamt zu dokumentieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 44 GNTDBWVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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