§ 45 – Bewertung und Bestehen der Bachelorthesis

GNTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1)Für die Bewertung der Bachelorthesis ist ein Gutachten zu erstellen.
(2)Die Bewertung einschließlich des Gutachtens soll innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorthesis abgeschlossen sein.
(3)Weicht die Bewertung der oder des Erstprüfenden um mehr als drei Rangpunkte von der Bewertung der oder des Zweitprüfenden ab, so gibt das Prüfungsamt den Prüfenden die Bachelorthesis zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach dem Einigungsversuch weiterhin mehr als drei Rangpunkte, so bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Drittprüfenden. Die oder der Drittprüfende setzt die Rangpunkte innerhalb der von Erst- und Zweitbewertung vorgegebenen Rangpunkte fest.
(4)Die Bachelorthesis ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 45 GNTDBWVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 45 GNTDBWVVDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.