§ 20 – Dauer und Gliederung des Studiums

GNTDLSVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1)Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre.
(2)Das Studium ist als dualer Studiengang konzipiert und besteht aus Fachstudien am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung der Hochschule des Bundes und aus praxisintegrierenden Studienphasen.
(3)Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte: Studienabschnitt Studienart Dauer
1 2 3
1 Einführungspraktikum praxisintegrierende Studienphase ein Monat
2 Grundstudium Fachstudien sechs Monate
3 Praktikum I praxisintegrierende Studienphase sechs Monate
4 Hauptstudium I Fachstudien drei Monate
5 Praktikum II praxisintegrierende Studienphase fünf Monate
6 Hauptstudium II Fachstudien drei Monate
7 Praktikum III praxisintegrierende Studienphase drei Monate
8 Hauptstudium III Fachstudien drei Monate
9 Hauptstudium IV Fachstudien drei Monate
10 Praktikum IV praxisintegrierende Studienphase drei Monate

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 GNTDLSVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 20 GNTDLSVVDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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