§ 21 – Studienplan

GNTDLSVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1)Das Studium wird nach einem Studienplan durchgeführt, der vom Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung erstellt wird. Der Studienplan bestimmt, getrennt nach den Studienabschnitten für die Fachstudien und die praxisintegrierenden Studienphasen: 1.die Einzelheiten zu den Studieninhalten,
2.die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden,
3.Vorgaben zu Inhalt, Art und Dauer der Leistungsnachweise und Prüfungen und
4.Art und Dauer der Teilabschnitte der Praktika.
(2)Der Studienplan wird auf der Internetseite des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung veröffentlicht und beim Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 GNTDLSVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.