§ 26 – Ausbilderinnen und Ausbilder

GNTDLSVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1)Jeder Ausbildungsstandort bestellt Ausbilderinnen und Ausbilder.
(2)Die Ausbilderinnen und Ausbilder betreuen die Studierenden während der Praktika und leiten sie an.
(3)Bestellt werden darf nur, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(4)Einer Ausbilderin oder einem Ausbilder sollen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie oder er mit Sorgfalt ausbilden kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 GNTDLSVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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