§ 27 – Praxisbezogene Lehrveranstaltungen

GNTDLSVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1)Durch praxisbezogene Lehrveranstaltungen werden die in den Fachstudien gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis vertieft. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Die Teilnahme an den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
(2)Praxisbezogene Lehrveranstaltungen werden im Umfang von 300 Lehrstunden während der praxisintegrierenden Studienphasen durchgeführt. Die Lerninhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen richten sich nach dem Studienplan.
(3)Die Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen erfolgt grundsätzlich an den Ausbildungsstandorten. Die fachlichen Bereiche der Dienstbehörde haben die Vermittlung der Lerninhalte sicherzustellen und Dozentinnen und Dozenten zu benennen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 GNTDLSVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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